Schulbesuch bei besonderen Witterungsverhältnissen
Den Schulbesuch bei besonderen Witterungsverhältnissen regelt die Schulordnung in § 33, Abs. 5 wie folgt: „Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z.B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch in erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist.“
Da das Sekretariat an einem solchen Tag aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anrufe telefonisch schwer zu erreichen ist, genügt eine nachträgliche schriftliche Entschuldigung.