Schulbuchausleihe

Informationen zur Schulbuchausleihe für Eltern, Schülerinnen und Schüler

Die Schulbuchausleihe ist in Rheinland-Pfalz für Schülerinnen und Schüler aller Klassenstufen der Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Realschulen plus, Gymnasien, Kollegs und Integrierten Gesamtschulen möglich. Die Teilnahme an der Schulbuchausleihe ist freiwillig. Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenzen, können Schulbücher gegen eine Gebühr ausgeliehen werden. (unten zu den Formularen)

i-Pad-Klassen

Zusatzinformationen: 1. Schüler*innen, die an der unentgeldlichen Schulbuchausleihe teilnehmen, erhalten die Kosten von der Kreisverwaltung erstattet.

2. Schüler*innen, die an der entgeldlichen Schulbuchausleihe und auch SuS, die nicht an der Schulbuchausleihe teilnehmen, erhalten die Lizenzen von der Schule und bezahlen diese bei der Klassenleitung

1. Wer hat Anspruch auf Lernmittelfreiheit?

Anspruch auf kostenfreie Ausleihe im Rahmen der Lernmittelfreiheit haben Schülerinnen und Schüler,

  • wenn sie im Haushalt beider unterhaltspflichtiger Eltern leben und das gemeinsame Einkommen der Schülerin, des Schülers und der Eltern 26.500 Euro im Jahr nicht übersteigt,
  • wenn sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten leben und das gemeinsame Einkommen von Kind und Sorgeberechtigtem 22.750 Euro nicht übersteigt,
  • wenn sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten wohnen, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3a Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – zusammen lebt; auch in diesem Fall darf das gemeinsame Einkommen von Kind, Sorgeberechtigtem und Partnerin oder Partner 26.500 Euro nicht übersteigen,
  • wenn sie nicht im Haushalt eines Sorgeberechtigten leben und ihr eigenes Einkommen zusammen mit den Einkünften der oder des Sorgeberechtigten, in deren Haushalt sie zuletzt lebten, die zuvor genannten Grenzen nicht übersteigt,
  • wenn sie in einer anderen Familie leben, die Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Verbindung mit Vollzeitpflege (§§ 27, 33 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe) hat, oder in einem Heim oder sonstigen betreuten Wohnform (§§ 27, 34 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe) leben und ihr eigenes Einkommen 19.000 Euro nicht übersteigt.

Für jedes weitere Kind im Haushalt, für das Kindergeld, -zuschuss oder -zulage (zum Zeitpunkt der Antragstellung) gezahlt wird, erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.750 Euro. Dies gilt auch, wenn das Kind nicht im Haushalt wohnt.

Wann und wo kann ich einen Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit stellen?

Sie müssen den Antrag bis zum 15. März bei dem Schulträger (Verbandsgemeinde, Stadt, Kreis oder privater Träger) stellen, dessen Schule die Schülerin oder der Schüler im kommenden Schuljahr voraussichtlich besuchen wird. Verwenden Sie dazu bitte das vorgesehene Formular „Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit“. Dieses wird den Schülerinnen und Schülern jeweils im Januar von der Schule ausgehändigt (Ausnahme: nicht schulpflichtige Kinder in Eingangsklassen an Grundschulen: Diese bekommen das Formular im Februar bei der Anmeldung an der Schule). 

Ohne Belege des maßgeblichen Einkommens kann der Antrag in der Regel nicht bearbeitet werden.

Sie können den Antrag dem Schulträger zuleiten oder in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Antrag auf Lernmittelfreiheit“ in der Schule abgeben.

Formulare zur Schulbuchausleihe